AGB Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten durch Erteilung des Auftrags oder Annahme der
Lieferung als vereinbart.


II. Preise und Zahlung

  1. Die Angebotspreise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung bei kostenfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien durch den Besteller.
  2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten und diese getrennt zu berechnen.
  3. Die Zahlung ist binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Danach werden unabhängig von einer Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit nicht anerkannten Ansprüchen aufzurechnen.


III. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr

  1. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  2. Für den Umfang der Lieferung liegt der erteilte Auftrag zugrunde, maßgebend ist jedoch die angelieferte Menge.


IV. Liefertermine

Sind unverbindlich, wir bemühen uns jedoch, diese einzuhalten. Betriebsstörungen, Streiks und sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.


V. Nichterfüllung des Bestellers

Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet worden ist, das Material gegen Begleichung der Rechnung abnimmt. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als sechs Wochen aufgehoben werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern.


VI. Mängelrügen

Mängelrügen müssen unverzüglich erhoben werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung der Ware und vor Beginn der Montage bei uns eingehen. Unabhängig hiervon steht uns das Recht zur Nachbesserung/Nacherfüllung zu. Weitergehende Ansprüche wie entgangener Gewinn, Schadenersatz oder Vertragsstrafe
sind ausgeschlossen.


Außerdem muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an den beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und billigsten Transport. Bei Anlieferung von schlechtem oder vorkorrodiertem Material entfällt jede Haftung für Qualitätsbearbeitung. Ferner sind uns über die vereinbarten Preise hinaus die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss durch Formveränderung, Risse oder dergleichen, ferner für evtl. Beeinträchtigung der Maß – oder Passgenauigkeit beweglicher Teile wird kein Kostenersatz geschuldet. Für Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird keine Gewähr geleistet, geringfügige Farbabweichungen sind zulässig.


VII. Rücktritt, Schadenersatz

Wir sind berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten,
a) wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt;
b) wenn Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragabschluss objektiv verschlechtert.


VIII. Pfandrecht und Sicherungseigentum

  1. An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.
  2. Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung von uns bearbeitete Gegenstände (Ware) aus, so überträgt er uns das Eigentum an ihnen zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
  3. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Anwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
  4. Liefert der Besteller Gegenstände, an denen uns das Eigentum zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen übertragen wurde, an einen Dritten, so ist er gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller räumt uns ferner an allen in seinem Besitz befindlichen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der abgetretenen Forderungen ein. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.


IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Versandort, für Zahlungen unser Hauptsitz.
  2. Für Streitigkeiten aus dem Lieferungsvertrag ist das Gericht des Hauptsitzes zuständig.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den Bestand des Vertrages im übrigen.
  4. Der Vertrag untersteht dem deutschen Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.



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Stand: April 2021